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BGBl. I Nr. 110/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2018× zu StEntG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 110/2018 § 5↗RIS↗

Aufbereitung der Vorhabensunterlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Absatz eins, entscheidungsreif auf und erstellt für die Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eine entsprechende begründete Empfehlung.