BGBl. I Nr. 16/2018
Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 323aneu
Wirksame Ahndung von Verstößen
Paragraph 323 a,
Die FMA hat bei der Auswahl des Strafrahmens gemäß Paragraph 323, Absatz 3 und der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß Paragraph 322 und Paragraph 323, sowie bei der Anordnung einer Maßnahme wegen Verstößen gegen Pflichten oder Verbote gemäß Paragraph 123 a und Paragraph 127 a bis Paragraph 135 e, sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und gegen aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie Schwere und Dauer des Verstoßes,
- Ziffer 2den Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
- Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person ablesen lässt,
- Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen,
- Ziffer 5die Verluste, die Versicherungsnehmern oder Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
- Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA,
- Ziffer 7Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung der Pflichtverletzung zu vermeiden und
- Ziffer 8etwaige frühere Pflichtverletzungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.