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BGBl. I Nr. 28/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Strafprozeßordnung 1975 und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 18232 § 0↗RIS↗
§ 55geändertÜberschrift
in Kraft 01.05.2004 – 15.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 · danach: BGBl. I Nr. 28/2018 § 55↗RIS↗
in Kraft 16.05.2018 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 55↗RIS↗
IV. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Abschnitt
Grundsätze Europäische Ermittlungsanordnung
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG
§ 55.
Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
§ 55geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 16.05.2018 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 55↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 55↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
IV. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG Voraussetzungen
§ 55.
Die (1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist Unterabschnitts vollstreckt.
(2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:
1. Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),
2. Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),
3. Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowie
4. grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);
(3) Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.