Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 28/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Strafprozeßordnung 1975 und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 18232 § 0↗RIS↗
§ 55jneu
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 55j↗RIS↗

Verständigungspflichten

Paragraph 55 j,

 Die ausstellende Behörde ist auf die in Paragraph 14, Absatz 3, genannte Weise in Kenntnis zu setzen:

  1. Ziffer eins
    unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche, vom Einlangen und, in den Fällen der Unzuständigkeit nach Paragraph 55 c,, von der Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unter Verwendung der Bescheinigung in Anhang römisch achtzehn;
  2. Ziffer 2
    von der Unmöglichkeit, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Formvorschriften (Paragraph 55 d, Absatz 6,) einzuhalten;
  3. Ziffer 3
    unverzüglich von der Weigerung, die Europäische Ermittlungsanordnung zur Gänze oder zum Teil zu vollstrecken, unter Angabe der Gründe oder unter Anschluss des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung der Europäischen Ermittlungsanordnung abgewiesen wurde (Paragraph 55 d, Absatz 6,);
  4. Ziffer 4
    von einem Vorgehen nach Paragraph 55 a,;
  5. Ziffer 5
    unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (Paragraph 55 f, Absatz 2,);
  6. Ziffer 6
    unverzüglich von der Beendigung des Aufschubs der Durchführung;
  7. Ziffer 7
    von der Nichteinhaltung der in Paragraphen 55 e, Absatz 5 und 55 f Absatz eins, vorgesehenen Fristen unter Angabe von Gründen sowie von der Unmöglichkeit, einen bestimmten, von der ausstellenden Behörde genannten Zeitpunkt für die Durchführung einzuhalten; im letzten Fall ist mit der ausstellenden Behörde ein neuer Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme abzustimmen;
  8. Ziffer 8
    von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung.