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BGBl. I Nr. 28/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Strafprozeßordnung 1975 und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 18232 § 0↗RIS↗
§ 57geändertÜberschrift (neu)
in Kraft 01.01.2015 – 15.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2014 · danach: BGBl. I Nr. 28/2018 § 57↗RIS↗
in Kraft 16.05.2018 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 57↗RIS↗
Zweiter Abschnitt
Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
… 3 unveränderte Absätze
§ 57.
(1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.
(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.
(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
§ 57geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 7 (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 16.05.2018 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 57↗RIS↗
in Kraft 01.07.2018 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 · danach: BGBl. I Nr. 65/2025 § 57↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zweiter Abschnitt
Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens Voraussetzungen
§ 57.
(1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht. Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:
1. in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
2. in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
3. durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
4. in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
5. in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
6. in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
7. in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen. Als Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
(4) §§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und 55k gelten sinngemäß.
Schlagworte
Strafvollzug