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BGBl. I Nr. 28/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Strafprozeßordnung 1975 und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 18232 § 0↗RIS↗
§ 59ageändertÜberschrift
in Kraft 01.01.2015 – 15.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2014 · danach: BGBl. I Nr. 28/2018 § 59a↗RIS↗
in Kraft 16.05.2018 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 59a↗RIS↗
Zweiter Abschnitt Unterabschnitt
Vermeidung paralleler Verfahren
… 9 unveränderte Absätze
Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59a.
(1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:
1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
2. Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
3. Stand des Verfahrens,
4. gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
5. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
§ 59ageändertAbs 1
in Kraft 16.05.2018 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 § 59a↗RIS↗
in Kraft 01.07.2018 – 31.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 28/2018 · danach: BGBl. I Nr. 65/2025 § 59a↗RIS↗
Zweiter Unterabschnitt
Vermeidung paralleler Verfahren
Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59a.
(1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:
… 6 unveränderte Absätze
1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
2. Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
3. Stand des Verfahrens,
4. gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
5. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.