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BGBl. I Nr. 107/2014

kundgemacht 29.12.2014 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Strafregistergesetzes 1968 (EU-JZG-ÄndG 2014)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 1916 § 0↗RIS↗
§ 59ageändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 · danach: BGBl. I Nr. 107/2014 § 59a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 15.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2014 · danach: BGBl. I Nr. 28/2018 § 59a↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Zweiter Abschnitt
Vermeidung paralleler Verfahren
Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59a.
(1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:
1. Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
2. Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
3. Stand des Verfahrens,
4. gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
5. Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
(3) Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.