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§ 59a EU-JZG

Fassungen
01.08.2013 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 59a01.07.201831.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 59a16.05.201830.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 59a01.01.201515.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2014
§ 59a01.08.201331.12.2014 BGBl. I Nr. 175/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 107/2014

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Diese Bestimmung ist im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 140, Absatz 13,).

Text

Zweiter Abschnitt
Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 59 a,

  1. Absatz eins,Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
    2. Ziffer 2
      Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
    3. Ziffer 3
      Stand des Verfahrens,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154901