Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59aParagraph 59 a
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zweiter Unterabschnitt
Vermeidung paralleler Verfahren
Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates
§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz eins,Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung hat zumindest zu enthalten:
Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tat,
Namen des Beschuldigten und der Opfer sowie weitere Angaben zur Person oder sachdienliche Hinweise dazu,
gegebenenfalls der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet, und
Bezeichnung der Staatsanwaltschaft.
(3)Absatz 3,Die Mitteilung hat in einer der Amtssprachen des anderen Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern dieser nicht erklärt hat, Mitteilungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40270879