BGBl. I Nr. 28/2018
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Strafprozeßordnung 1975 und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertZ 1
Vollziehung
§ 25.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des der Abschnitte 3a und 4. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2. der Bundesminister für Finanzen.