BGBl. I Nr. 31/2018
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 4
… 17 unveränderte Absätze
Aufzeichnungen zu den Tieren
§ 22.
(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:
1. Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
3. Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
4. Person, von der die Tiere erworben wurden,
5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
6. Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
7. bei Verwendern,
a) die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
b) den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
8. die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
(3) Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:
1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,
2. Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowie
3. für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,
jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.