Absatz eins,Die Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen.
BGBl. I Nr. 38/2018
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Änderungen durch diese Kundmachung
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten
Paragraph 3,
- Absatz 2,Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn
- Ziffer einser sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet,
- Ziffer 2er sich an einem Standort befindet, der die kombinierte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und umweltfreundlicher Fahrzeuge ermöglicht, insbesondere an Haltestationen oder Parkplätzen der öffentlichen Verkehrsmittel, an Bahnhöfen oder an Flughäfen oder
- Ziffer 3er sich an einer Raststätte im hochrangigen Straßennetz befindet.
- Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.
- Absatz 4,Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss.