BGBl. I Nr. 38/2018
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Änderungen durch diese Kundmachung
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
neu
§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Verwaltungsstrafbestimmungen
Paragraph 5,
Wer die Pflichten gemäß Paragraph 3 und die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen.