Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Wer die Pflichten gemäß § 3 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen. Wer die Pflichten gemäß Paragraph 3 und die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40204861