Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.Wer die Pflichten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 und die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 5 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.Wer die Pflichten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236487