Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4bParagraph 4 b
Text
Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz
§ 4b.Paragraph 4 b,
Die E-Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E-Control auch gemäß § 4a Abs. 3 erhobene Daten heranziehen. Die E-Control hat wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verrechnet werden, zu ergreifen, um die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit der Ladepunkte zu erhöhen. Dazu kann die E-Control auch gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, erhobene Daten heranziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236491