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BGBl. I Nr. 42/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
29. StVO-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (29. StVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2018× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 13 § 0↗RIS↗
§ 44dneu
in Kraft ab 13.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 42/2018 § 44d↗RIS↗

Pannenstreifenfreigabe

Paragraph 44 d,

  1. Absatz eins,Auf einer gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Litera d, verordneten Autobahnstrecke oder auf Teilen derselben dürfen Organe des Straßenerhalters das Befahren des Pannenstreifens erlauben (Pannenstreifenfreigabe), wenn
    1. Ziffer eins
      eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bereits eingetreten ist oder die Pannenstreifenfreigabe aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs zweckmäßig ist und
    2. Ziffer 2
      das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.
  2. Absatz 2,Eine Pannenstreifenfreigabe ist mittels Fahrstreifensignalisierung (Paragraph 38, Absatz 10,) anzuzeigen. Paragraph 38, Absatz 10, gilt mit der Maßgabe, dass die Zeichen auch nur über dem Pannenstreifen angebracht werden dürfen.
  3. Absatz 3,Randlinien gelten im Bereich und zu Zeiten einer Pannenstreifenfreigabe nicht als Sperrlinie und dürfen überfahren werden; dasselbe gilt für Sperrflächen im Zuge der Pannenstreifensignalisierung.
  4. Absatz 4,Der Straßenerhalter hat sicherzustellen, dass der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdruckes auszufolgen