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BGBl. I Nr. 53/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 17 § 0↗RIS↗
§ 20ageändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.05.1997 – 31.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 46/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2018 § 20a↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. I Nr. 53/2018 § 20a↗RIS↗
Rufbereitschaft
§ 20a.
(1) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2) Leistet der eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß mindestens acht Stunden betragen.