BGBl. I Nr. 57/2018
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändertAbs 1 Z 3 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 4 bis Z 11
§ 44.
(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. die Behörde;
2. den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;
3. den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten;
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1. wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
2. wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.
§ 44geändertAbs 3 Z 1
… 13 unveränderte Absätze
§ 44.
(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. die Behörde;
2. den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;
3. den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten;
4. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
5. die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
6. die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
7. den Spruch;
8. die Begründung (§ 60 AVG);
9. die Rechtsmittelbelehrung;
10. das Datum des Bescheides;
11. das Datum der Verkündung.
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1. wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ungerechtfertigt keine Folge leistet geleistet hat und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten seine Anhörung durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
2. wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.