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BGBl. I Nr. 58/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Höferechtsgesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.1990 – 31.07.2018 · idF BGBl. Nr. 657/1989 · danach: BGBl. I Nr. 58/2018 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.08.2018 – 31.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 58/2018 · danach: BGBl. I Nr. 38/2019 § 18↗RIS↗
Ausschließungsgründe
§ 18.
(1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
1. infolge einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;
2. infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;
… 9 unveränderte Absätze
3. über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
4. durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften.
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Hof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde einzuholen.
Anmerkung
1. zur gesetzlichen Erbfolge siehe die §§ 727 bis 759 ABGB, JGS 946/1811
2. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 657/1989
Schlagworte
Invalidität, Verschollenheit