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BGBl. I Nr. 60/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Heeresgebührengesetz 2001, das Zivildienstgesetz 1986, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 114 § 0↗RIS↗
§ 83geändertAbs 1 Z 3; Abs 5 Z 1
in Kraft 01.01.2010 – 07.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 § 83↗RIS↗
in Kraft 08.01.2018 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 60/2018 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 83↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83.
(1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
1. Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
2. Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische Europa, Integration und internationale Angelegenheiten Äußeres sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
4. Seelsorger,
… 13 unveränderte Absätze
5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und
6. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden
1. auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und
2. bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
1. Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
b) deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
2. Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
a) in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
b) bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.
(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die
1. einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - – ausgehend vom Tag der Aufnahme - – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
2. die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
… 3 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998, Ausschreibungsverfahren, Präsenzdienst