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§ 83 AusG

Fassungen
01.01.2010 bis 07.01.2018 — BGBl. I Nr. 153/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
    4. Ziffer 4
      Seelsorger,
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169 und
    6. Ziffer 6
      Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
  2. Absatz 2,Abschnitt römisch sieben ist ferner nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes 1969.
  3. Absatz 3,Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
      1. Litera a
        deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
      2. Litera b
        deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
    2. Ziffer 2
      Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
      1. Litera a
        in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
      2. Litera b
        bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 5, zutreffen.
  4. Absatz 4,Streben die im Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Für die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2, kommen nur Personen in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
    2. Ziffer 2
      die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998, Ausschreibungsverfahren, Präsenzdienst

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115495