Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VIIAusnahmen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:Paragraph 83, (1) Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 undTätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169 und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2)Absatz 2,Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich fürAbschnitt römisch sieben ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für
begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oderbegünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, oder die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage römisch drei des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben ausgenommen:
Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen, undwenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 5, zutreffen, und
Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4)Absatz 4,Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.Streben die im Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, dieFür die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2, kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(6)Absatz 6,Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Absatz 3, Ziffer 3, angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die Paragraphen 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998, Ausschreibungsverfahren, Präsenzdienst
Dokumentnummer
NOR40089065