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§ 83 AusG

Fassungen
23.12.2018 bis 28.01.2020 — BGBl. I Nr. 102/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

23.12.2018BGBl. I Nr. 102/2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
    3. Ziffer 3
      Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
    4. Ziffer 4
      Seelsorger,
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169 und
    6. Ziffer 6
      Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
  2. Absatz 2,Abschnitt römisch sieben ist ferner nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes 1969.
  3. Absatz 3,Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
      1. Litera a
        deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
      2. Litera b
        deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
    2. Ziffer 2
      Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
      1. Litera a
        in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
      2. Litera b
        bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 5, zutreffen.
  4. Absatz 4,Streben die im Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Für die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2, kommen nur Personen in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
    2. Ziffer 2
      die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
  6. Absatz 6,Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3, abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 169/1998, Ausschreibungsverfahren, Präsenzdienst

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40211829