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§ 83 AusG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben

Paragraph 83, (1) Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen,
  2. Ziffer 2
    Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
  3. Ziffer 3
    Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
  4. Ziffer 4
    Seelsorger,
  5. Ziffer 5
    Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373,
  6. Ziffer 6
    Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
  7. Ziffer 7
    künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
  8. Ziffer 8
    Bereiter der Spanischen Reitschule und
  9. Ziffer 9
    Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
  1. Absatz 2,Abschnitt römisch sieben ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind.
  2. Absatz 3,Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
      1. Litera a
        deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
      2. Litera b
        deren Präsenzdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
    2. Ziffer 2
      Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
      1. Litera a
        in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
      2. Litera b
        bei einer Fliegerwerft,
      wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 5, zutreffen, und
    3. Ziffer 3
      Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
  3. Absatz 4,Streben die im Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
  4. Absatz 5,Für die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2, kommen nur Personen in Betracht, die
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
    2. Ziffer 2
      die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
  5. Absatz 6,Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Absatz 3, Ziffer 3, angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die Paragraphen 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984, Ausschreibungsverfahren

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12109184

Alte Dokumentnummer

N6199439579J