Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VIIAusnahmen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:Paragraph 83, (1) Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373,
Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Bereiter der Spanischen Reitschule und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2)Absatz 2,Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.Abschnitt römisch sieben ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind. (3)Absatz 3,Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben ausgenommen:
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,, anzuwenden ist, Musikoffiziere, die die Grundausbildung für Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben,
Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppenkommandant
bei einem Bataillon oder Geschwader,
bei einer Kompanie oder Staffel und
in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule oder einer Akademie des Bundesheeres,
soweit für diese Verwendungen militärische Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen sind,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 4 zutreffen, undwenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 4, zutreffen, und
Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4)Absatz 4,Für die Anwendung des Abs. 3 Z 4 kommen nur Personen in Betracht, dieFür die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 4, kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(5)Absatz 5,Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 5 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Absatz 3, Ziffer 5, angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die Paragraphen 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 373/1984, Zugskommandant, Gruppenkommandant, Waffenschule,
Ausbildungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12105105
Alte Dokumentnummer
N6199112211A