Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VIIAusnahmen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:Abschnitt römisch sieben ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,Funktionen, die dem Abschnitt römisch zwei unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 undTätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169 und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2)Absatz 2,Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwendenAbschnitt römisch sieben ist ferner nicht anzuwenden
auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, undauf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind, und bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes 1969.
(3)Absatz 3,Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch sieben ausgenommen:
Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 5, zutreffen.
(4)Absatz 4,Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.Streben die im Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, dieFür die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2, kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(6)Absatz 6,Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3, abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 169/1998, Ausschreibungsverfahren, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274666