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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 13aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 13↗RIS↗

Paragraph 13

Ausnahmen von der Besteuerung

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten
    1. Ziffer eins
      gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
    3. Ziffer 3
      gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentliche Hypothekenbanken.
  2. Absatz 2,Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.