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§ 13 KVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1301.04.194831.12.1993 BGBl. Nr. 57/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 13

Ausnahmen von der Besteuerung

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten
    1. Ziffer eins
      gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
    3. Ziffer 3
      gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentliche Hypothekenbanken.
  2. Absatz 2,Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.

Anmerkung

1. Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Steuerbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12052954

alte Dokumentnummer

N3199332125J