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§ 13 KVG

Fassungen
01.04.1948 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 57/1948
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1301.04.194831.12.1993 BGBl. Nr. 57/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1948BGBl. Nr. 57/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 13

Ausnahmen von der Besteuerung

  1. Absatz eins,Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb von Forderungsrechten
    1. Ziffer eins
      gegen das Reich, ein Land, eine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, den Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden oder gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
    3. Ziffer 3
      gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditanstalten und öffentliche Hypothekenbanken.
  2. Absatz 2,Fallen die im Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist.

Schlagworte

Steuerbefreiung

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041854

alte Dokumentnummer

N3193414500S