Absatz eins,Teilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der Auftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.
BGBl. I Nr. 65/2018
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Teilnehmer an zweistufigen Konzessionsvergabeverfahren
Paragraph 24,
- Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Absatz 4 bis 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Konzessionsvergabeverfahren zu geben. Liegt die Anzahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Auftraggeber festgelegten Anzahl aufzufordernder Unternehmer, kann der Auftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer, die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, in das Konzessionsvergabeverfahren einbeziehen.
- Absatz 3,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
- Absatz 4,Der Auftraggeber kann die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer anhand objektiver Kriterien auf eine angemessene Zahl begrenzen. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer muss ausreichend hoch sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
- Absatz 5,Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.
- Absatz 6,Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
- Absatz 7,Der Auftraggeber hat allen zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern eine Beschreibung des geplanten Ablaufes des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin des Verfahrens mitzuteilen.