Absatz eins,Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang römisch sieben sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 18.10.2018 in Kraft)