Absatz eins,Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Konzessionsvergabeverfahren teilnimmt, seine
- Ziffer einsberufliche Befugnis,
- Ziffer 2berufliche Zuverlässigkeit,
- Ziffer 3finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
- Ziffer 4technische Leistungsfähigkeit
zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand der Konzession sachlich gerechtfertigt ist. Die geforderten Nachweise dürfen nicht diskriminierend sein, müssen einen echten Wettbewerb garantieren und in Bezug sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Fähigkeiten des Konzessionärs stehen.