Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
BGBl. I Nr. 65/2018
Vergaberechtsreformgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) und ein Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018) erlassen werden sowie das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert wird (Vergaberechtsreformgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Vorgehen bei der Prüfung
Paragraph 67,
- Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
- Ziffer einsob den in Paragraph 14, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- Ziffer 2nach Maßgabe der Paragraphen 46 bis 51 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Leistungsteiles;
- Ziffer 3ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
- Ziffer 4ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entspricht, formrichtig und vollständig ist.
- Absatz 3,Wird dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, so kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der gemäß Paragraph 55, Ziffer 6, festgelegten Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung von Unternehmern führen.
- Absatz 4,Ändert der Auftraggeber gemäß Absatz 3, die Reihenfolge der Zuschlagskriterien, so hat er alle Bieter über die geänderte Reihenfolge zu unterrichten und veröffentlicht unter Einhaltung der Frist des Paragraph 42, Absatz eins, eine neue Bekanntmachung.