Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht
- Ziffer einsfür Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,
- Litera aüber den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
- Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber oder von anderen von diesem Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
- Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
Eine Kontrolle im Sinne von Litera a, liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der von diesem Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird. - Ziffer 2für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers, der Rechtsträger gemäß Ziffer eins, ist,
- Litera aan den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenaufttraggeber oder
- Litera ban einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträger, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln.
- Ziffer 3für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,
- Litera aüber den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Sektorenauftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
- Litera bmehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden Auftraggebern oder von anderen von diesen Auftraggebern kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
- Litera ckeine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.