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BGBl. I Nr. 69/2018

kundgemacht 25.10.2018 RIS↗Parlament↗
Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG und Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, des SCE-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Umgründungssteuergesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) erlassen wird und mit dem das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das SCE-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Umgründungssteuergesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 69/2018 · danach: BGBl. I Nr. 133/2024 § 1↗RIS↗

1. Teil:
Begriff der Spaltung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eine Genossenschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
  2. Absatz 2,Die Spaltung ist möglich
    1. Ziffer eins
      unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Genossenschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
    2. Ziffer 2
      unter Fortbestand der übertragenden Genossenschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Genossenschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
    gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der neuen oder übernehmenden Genossenschaften an die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.
  3. Absatz 3,Die neue bzw. übernehmende Genossenschaft muss eine Genossenschaft gleicher Haftungsart wie die übertragende Genossenschaft sein. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.
  4. Absatz 4,Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Genossenschaften ist zulässig.