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BGBl. I Nr. 75/2018

kundgemacht 22.11.2018 RIS↗Parlament↗
Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018
Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz-Luft 2018 – EG-L 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 23.11.2018 – 05.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 75/2018 · danach: BGBl. I Nr. 57/2024 § 8↗RIS↗

Ökosystemmonitoring

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 9 und Anhang römisch fünf der Richtlinie (EU) 2016/2284 für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz eins, insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
    1. Ziffer eins
      bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
    2. Ziffer 2
      bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Absatz eins, erhobenen Monitoringdaten.
    Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Angaben gemäß Ziffer eins und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.