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BGBl. I Nr. 78/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 25624 § 0↗RIS↗
§ 78mneu
in Kraft 01.12.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 § 78m↗RIS↗

Einrichtung einer Prüfungskommission

Paragraph 78 m,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

  1. Absatz eins a,Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 78mgeändertAbs 1 (neu), Anm (aufgehoben)
in Kraft 01.12.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 § 78m↗RIS↗
in Kraft 01.01.2020 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 § 78m↗RIS↗
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 78m.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)
(1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
(1a) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018