Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78mParagraph 78 m
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 78m.Paragraph 78 m,
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.1.2020 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2020 in Kraft)
(1a)Absatz eins a,Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40208945