Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78mParagraph 78 m
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 78m.Paragraph 78 m,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Dokumentnummer
NOR40208958