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BGBl. I Nr. 78/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) 221 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 4
in Kraft 26.04.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 57/2017 · danach: BGBl. I Nr. 78/2018 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 § 17↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Technische Unterlagen
§ 17.
(1) Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
(4) Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Fernmeldebüro den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 durch eine vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Fernmeldebüro zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.