BGBl. I Nr. 78/2018
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertAbs 2
Technische und administrative Prüfungen
§ 31.
(1) Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(2) Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Fernmeldebüros Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
(3) Ergeht auf Grund der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 ein Bescheid gemäß § 28, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.