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BGBl. I Nr. 78/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) 4 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.02.1999 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 26/1999 · danach: BGBl. I Nr. 78/2018 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 § 14↗RIS↗
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 14.
(1) Bei jedem Beim Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 2 erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)
(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission Funkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
(4) Die Funkerprüfungskommission besteht Funkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.