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BGBl. I Nr. 79/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2018× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 96928 § 0↗RIS↗
§ 87geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 87↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 79/2018 § 87↗RIS↗
§ 87.
(1) Das Seilbahnunternehmen hat Beförderungsbedingungen auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichten Entwurfes zu erstellen, in denen unter anderem zu regeln ist, dass die Seilbahnbenützer den dienstlichen Anordnungen des Betriebspersonals Folge zu leisten haben, wie sie sich bei Benützung der Seilbahn zu verhalten haben und welche Folgen sich aus einer Missachtung der Beförderungsbedingungen ergeben.
(2) Die für die Sicherheit der Fahrgäste maßgeblichen, durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation Beförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Technologie festgelegten Bestimmungen Ergänzungen sind in die Beförderungsbedingungen aufzunehmen der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Beförderungsbedingungen sind der Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zur Kenntnis hat die Verwendung der vorgelegten Beförderungsbedingungen zu bringen untersagen, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gegeben ist oder wenn Sicherheitsgründe dagegensprechen.