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BGBl. I Nr. 82/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 32 § 0↗RIS↗
§ 106geändertAbs 1 Z 6; Abs 2 Z 4
in Kraft 31.12.2010 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 82/2018 § 106↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 82/2018 § 106↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
§ 106.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung der Zulassung;
3. durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
4. mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
5. durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;
6. bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.
(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
1. bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
2. bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
3. bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);
4. wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Überprüfung Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (ÜberprüfungUntersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.
(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.