BGBl. I Nr. 89/2018
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20.
(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
1. Anmeldegebühr
… 12 unveränderte Absätze
a) für eine Einzelanmeldung
65 Euro,
b) für eine Sammelanmeldung
122 Euro,
zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung
50 vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse
15 Euro,
4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar
80 Euro.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)
(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.