Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.
Text
8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20.Paragraph 20,
Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Einzelanmeldung
65 Euro,
für eine Sammelanmeldung
122 Euro,
zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung
50 vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse
15 Euro,
Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar
80 Euro.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,) Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40194909