Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20.Paragraph 20,
Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Einzelanmeldung
50 Euro,
für eine Sammelanmeldung
100 Euro,
zuzüglich 10 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung
50 vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse
15 Euro,
Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar
80 Euro,
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40059727