BGBl. I Nr. 91/2018
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64geändertAbs 1 Z 2; Abs 2 (entfallen)
§ 64.
(1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und Abs. 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.