Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und Abs. 2a vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2 a, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.
(2)Absatz 2,Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40194834